MultimediaWiki:Urheberrechte beachten
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Ob ein Anspruch auf Urheberrecht besteht, lässt sich aus unserem Prüfungsschema aus Medienrecht herausfinden:
A könnte gegen R aus § 97 I S.1 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung des Skriptums haben.
2. UrhG §2 „Dann müsste ein Urheberrecht oder ein durch das UrhG geschütztes Recht entstanden sein.“
- Sprachwerk nach § 2 I Nr.1 UrhG umfasst alle Werke bei denen der gedanklichem Gehalt mit Mitteln der Sprache ausgedrückt wird und die zur Vermittlung von gedanklichen, verbalen und gefühlsmäßigen Inhalten dienen.
- Schriftwerke sind durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachte sprachliche Gedankenausdrücke wie z.B. Romane ,Gedichte oder wissenschaftliche Abhandlungen
3. Geistige Schöpfung:
- Eigenschöpferische Züge (Nicht bei Wiederholungen, Natur oder Computer, Gemeingut wie Schilderungen oder wissenschaftliche Erkenntnisse. Zusätzlich geschützt sind vergängliche oder verderbliche Werke oder unkörperliche Werke (Rede aus dem Stegreif).
3a. Grad an Eigentümlichkeit (Gestaltungshöhe)
- Kleine Münze (Minimalanforderung der Eigentümlichkeit zur Begründung eines Urheberrechts. Es recht ein äußerst geringer Grad an individuellen Schaffen.)
- Leistung geht über handwerklich-routinemäßig hinaus
- Hebt sich aus der Masse des Alltäglichen heraus und verarbeitet nicht nur Allgemein/Fremdgut nach bekannten Gesichtspunkten.
3b. Anwendbarkeit der kleinen Münze
- Literarische Werke Die Eigentümlichkeit ergibt sich aus einer phantasievollen Art und Weise, wie Sprache verarbeitet wird. Findet uneingeschränkt Anwendung.
- Bei wissenschaftlichen Werken wird das Allgemeingut nicht grundsätzlich geschützt. Eigentümlichkeit ist gegeben, wenn eine sprachliche Vermittlung eines komplexen Sachverhalts neu gestaltet wird und in einen neuen Kontext eingebettet wird.
- Werke die zu Gebrauchszwecken dienen (Bedienungsanleitungen) gelten die gleichen Regeln wie bei wissenschaftlichen Schriften
Weitere Voraussetzungen für die Entstehung bestehen nicht. Registrierung oder ein © nicht erforderlich.
4. Urheberrechtsberechtigter
- Schöpfer wird automatisch zum Urheber § 2 I+II UrhG, was wiederum nicht übertragbar ist
- Urheber kann aber Nutzungsrechte § 29 II UrhG einräumen. Der Arbeitgeber hat das Recht an den Arbeitsergebnissen den AN und erhält das ausschließliche Nutzungsrecht

